KEINE KUMULIERUNG DER VERTRAGSSTRAFE FÜR VERSPÄTETE RECHNUNGSBEGLEICHUNG MIT DEN ZIVILRECHTLICH VORGESCHRIEBENEN VERZUGSZINSEN
Laut französischem Handelsrecht (Art. 441-10.II) müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens für den Handel zwischen Gewerbetreibenden Vertragsstrafen für die verspätete Begleichung...