Nachdem die Inverzugsetzung ohne Erfolg war, verkaufte der Gesellschafter im April 2015 die Anteile an einen Dritten.
Der Verkauf wurde auf gerichtlichen Antrag der „SCI“ annulliert. Das angerufene Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Gesellschafter sich in einem Ausscheidungsverfahren mit Rückkauf seiner Anteile, das von der „SCI“ genehmigt worden war, befand. Da die Erfolgslosigkeit dieses Verfahrens nicht offiziell festgestellt worden war, oblag es dem Gesellschafter, es zu beendigen.
Das Kassationsgericht in Zivilsachen bestätigte mit Urteil vom 25. Mai 2023 die Entscheidung der Vorinstanz: Solange das Ausscheidungsverfahren nicht abgeschlossen war, war eine Abtretung der Anteile an einen Dritten nicht möglich.