Der Verein löste mit sofortiger Wirkung das Mandatsverhältnis auf. Der Mandatsträger erreichte im Klageweg die Verurteilung des Vereins zur Zahlung einer Schadensersatzforderung über 150.000 € wegen der Nichteinhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist.
Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2023 berichtigt. In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass im Rahmen eines zivilrechtlichen Mandatsverhältnisses der Auftraggeber jederzeit, wann immer er will, die Bevollmächtigung beenden kann (vgl. Code civil Art. 2004). Ein Missbrauch in der Ausübung dieses Widerrufrechts kann nur dann geltend gemacht werden, so das Kassationsgericht, wenn dem Mandatserteiler dabei eine tadelswerte „Leichtigkeit“ oder eine schädigende Absicht nachgewiesen werden kann.