VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN WIRKSAMEN „PACTE DUTREIL“ BEI EINER HOLDING
Effektive Kontrollfunktion muss zum Zeitpunkt der Schenkung vorliegen Der „Pacte Dutreil“ ist ein wichtiges steuerliches Instrument bei der unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und bei Einhaltung verschiedener Haltepflichten bei den übertragenen Anteilen wird die anfallende Schenkungs-/Erbschaftsteuer definitiv um 75% reduziert.
Wir haben in verschiedenen DiagnosticNews-Ausgaben bereits ausführlich über diese interessante, seit 20 Jahren existierende Steuermaßnahme, die die extrem hohen französischen Belastungen, die bei unentgeltlichen Übertragungen grundsätzlich entstehen, insbesondere bei Unternehmensübertragungen, erheblich mildert.
Auch Holdinggesellschaften können die Vorteile eines „Pacte Dutreil“ in Anspruch nehmen. Dabei muss es sich jedoch um Gesellschaften handeln, deren Hauptaktivität eine aktive Beteiligung an der Gruppenpolitik beinhaltet und die effektiv eine Kontrolle über die operativ tätige Tochter ausüben. Diese Tätigkeit der Holding muss zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes tatsächlich vorliegen.
Die Funktion der Holding und ihre tatsächliche Ausübung innerhalb der Gruppe muss mit einem größeren zeitlichen Vorlauf vor Abschluss des „Pacte Dutreil“ vorliegen, um deren Effizienz und Realität zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung nachweisen sowie deren steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können.
In dem vorliegenden Sachverhalt, der der Entscheidung des Kassationsgerichts vom 11. Mai 2023 zugrunde lag, war dies nicht der Fall. Die Gesellschaft, deren Aktien übertragen worden waren, hatte den Stauts einer Holding nur 12 Tage vor der Schenkung erhalten. Die Anwendung der zwar bestehenden Konvention hinsichtlich der Rolle der Holding hatte damit nur einen potenziellen Charakter.
Dies war somit nicht ausreichend, um der vorliegenden Holding die Vorteile des „Pacte Dutreil“ zu gewähren und damit die Steuerermäßigung bei den geschenkten Anteilen zu erhalten.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Artikel 787 B, a des CGI („Code Général des Impôts“) die obigen Bedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses und während der gesamten Laufzeit von sechs Jahren des „Pacte Dutreil“, in der die verschenkten Anteile nicht weitergegeben werden dürfen, vorliegen müssen.