VERKAUF VON GESELLSCHAFTSANTEILEN
Gleichzeitige Abtretung des Gesellschafterdarlehens stellt keinen zusätzlichen Kaufpreis dar
Verschiedene Steuerpflichtige verkauften in 2010 ihre Gesellschaftsanteile einer „SARL“ (GmbH). Dabei realisierten sie steuerpflichtige Buchgewinne. Die bei diesem Vorgang vereinnahmten Schecks in Höhe von 90.528 € und 106.271 € wurden von der Finanzverwaltung hinsichtlich des zweiten Betrages als zusätzlicher Verkaufspreis für die verkauften Gesellschaftsanteile betrachtet und entsprechend versteuert.
Die Steuerpflichtigen machten hinsichtlich des zweiten Schecks geltend, dass er für die Rückzahlung des bei der „SARL“ geführten Gesellschafterdarlehens bestimmt war. Entsprechend war es auch bei der Anteilsabtretung angezeigt worden.
Die Steuerpflichtigen hatten unterlassen, eine Kopie des Gesellschafterdarlehens beizufügen, um den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Kontostand nachzuweisen. Hingegen hatten sie eine vereinfachte Bilanz der „SARL“ für das Geschäftsjahr 2011, das den Gesamtbetrag des Gesellschafterdarlehens aller Gesellschafter ohne eine Aufteilung der jeweiligen, ihnen einzeln zustehenden Forderungen zu geben, beigefügt. Darüber hinaus hatten sie ihre Aussage durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Steuerberaters abgesichert, die jedoch nicht mit einem Buchhaltungsbeleg, der die bestehende Forderung der Abtretenden gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen hätte, bekräftigt worden war. Die Finanzverwaltung unterwarf trotz dieser Argumente die Zahlungen für die Abtretung des Gesellschafterdarlehens der Einkommensteuer.
Das Berufungsgericht lehnte die Einwendungen der Kläger ab und bestätigte die Vorentscheidung. Das oberste Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) erachtete mit Urteil vom 18. Juli 2022 die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe für ausreichend, um die Existenz und den Betrag des abgetretenen Gesellschafterdarlehens nachzuweisen. Es annullierte die Entscheidung des Berufungsgerichtes.