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TEILBEGLEICHUNG DER AUSSENSTÄNDE DER TOCHTER DURCH DIE MUTTERGESELLSCHAFT

Keine Verpflichtung zur Übernahme der Restverbindlichkeiten

Eine zu 99% gehaltene Tochtergesellschaft konnte ihre Vertragsschulden nur teilweise bezahlen. Die Muttergesellschaft beglich einen Teilbetrag der noch ausstehenden Schulden. Trotz dieser Unterstützung wurde das Liquidationsverfahren über die Tochter eröffnet.

Der Gläubiger der Tochter verklagte die Muttergesellschaft auf Übernahme der Restschulden mit der Begründung, sie habe sich in die Geschäftsausübung der Tochter eingemischt. Die Mutter wurde zur Zahlung der bestehenden Außenstände verurteilt.

Das angerufene Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 9. November 2022 die obige Entscheidung. Danach ist eine Gesellschaft zur Übernahme der Schulden ihrer Tochter nur verpflichtet, wenn ihre Einmischung in die vertraglichen Beziehungen von Letzterer beim Lieferanten den trügerischen Anschein erwecken konnte, dass er damit Mitvertragspartner der Muttergesellschaft geworden war.

Die teilweise Begleichung von Schulden der Tochter durch ihre Muttergesellschaft konnte jedoch nicht, so das Kassationsgericht, einen solchen Anschein erzeugen, womit eine weitere Zahlungsverpflichtung zur Übernahme der Restverbindlichkeiten der Tochter ausschied.