SEXISTISCHE MACHENSCHAFTEN BERECHTIGEN ZU EINER BEGRÜNDETEN KÜNDIGUNG
Erstmalige Entscheidung des Kassationsgerichts zu der neuen arbeitsrechtlichen Bestimmung. Ein Arbeitnehmer wurde wegen wiederholter Anspielungen sexueller, sexistischer, beleidigender, erniedrigender und degradierender Art gegenüber weiblichen Kollegen aus berechtigten Gründen entlassen.
Das angerufene Berufungsgericht ging von einer nicht gerechtfertigten Kündigung aus. Dabei erachtete es die Sanktion für unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Arbeitnehmer niemals für ähnliche Fälle, obwohl er darüber informiert war und zunächst hierfür nur eine disziplinarische Freistellung vorgesehen hatte, bestraft hatte.
Das Kassationsgericht hob die vorstehende Entscheidung mit Urteil vom 12. Juni 2024 auf. Dabei war es völlig unbedeutend, welche Milde der Arbeitgeber in der Vergangenheit hatte walten lassen. Die ihm gesetzlich obliegende Sicherheitspflicht zwingt ihn, die Mitarbeiterinnen, die solchen Anspielungen ausgesetzt sind, zu beschützen. Die obige Kündigung erscheint deshalb als eine angemessene Bestra