RÜCKGABE VON BESCHÄDIGTEN PACHTRÄUMEN
Keine automatische Entschädigungspflicht des Pächters. Gemäß Art. 1231-1, 1231-2, 1732 des „Code civil“, muss der Pächter, der die gepachteten Räumlichkeiten nicht in einem den gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entsprechenden Zustand zurückgibt, den dadurch beim Verpächter entstandenen Schaden ersetzen. Die Ermittlung des Schadens ist durch das Gericht, zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens, vorzunehmen.
Das Kassationsgericht entschied in drei verschiedenen Urteilen vom 27. Juni 2024, dass von dem jeweils angerufenen Gericht bei der Bewertung des Schadens des Verpächters die späteren Gegebenheiten, die nach der Rückgabe der Räume vorlagen, wie z.B. ihre Wiederverpachtung, ihr Verkauf oder auch ihre Zerstörung zu berücksichtigen waren.
So erbrachte laut Gericht der Verpächter, der die beschädigten Geschäftsräume kurze Zeit nach ihrer Rückgabe verkaufte und keine Verminderung des Verkaufpreises aufgrund der Beschädigungen eingehen musste, nicht den notwendigen Beweis eines erlittenen Schadens. Ein Entschädigungsanspruch war deshalb abzuweisen.
In gleicher Weise entschied das Gericht im Falle eines Verpächters, der die Räume zum gleichen Preis weitervermietete, ohne zuvor irgendwelche Arbeiten durchgeführt zu haben.
Ebenso wurde auch der Sachverhalt, bei dem der Verpächter die Räume in unverändertem Zustand verkaufte und dabei einen erheblichen Buchgewinn erzielte, bevor sie schließlich vom Aufkäufer abgerissen wurden, behandelt.