RECHT AUF VERWEIGERUNG VON NEUEN ARBEITSZEITEN
Zwingende familiäre Verpflichtungen. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Kassationsgerichts vom 29. Mai 2024 zugrunde: Ein im Sicherheitsbereich im Nachtdienst arbeitender Angestellter verweigerte dreimal einen Wechsel zum Tagesdienst. Als Begründung führte er an, dass der Nachtdienst ihm erlaubte, sich tagsüber seiner siebenjährigen, zu 80% behinderten Tochter zu widmen. Der Arbeitgeber hatte ihn wegen der Verweigerung entlassen.
Eine Arbeitszeitmodifizierung stellt grundsätzlich eine Veränderung der Arbeitsbedingungen dar, die vom Arbeitnehmer zu respektieren ist. Unter gewissen Voraussetzungen können sie auch eine Veränderung des Arbeitsvertrages mit sich führen. Dies ist zum Beispiel der Fall für den Übergang von Nacht- auf Tagesarbeit, oder auch für einen Wechsel, der einen exzessiven Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf seine persönliche und familiäre Privatsphäre darstellt und sich mit zwingenden familiären Verpflichtungen nicht vereinbaren lässt.
In dem vorliegenden Sachverhalt konnte der Arbeitnehmer den Beweis erbringen, dass der Übergang auf die Tagesbeschäftigung ihm verhindern würde, sich seiner behinderten Tochter anzunehmen. Die Kündigung war deshalb nicht gerechtfertigt.