INDIZIEN FÜR DIE TATSÄCHLICH GEGEBENE EINWILLIGUNG DES ARBEITNEHMERS ZU EINER ERNEUERUNG SEINER PROBEZEIT
Keine Entlassung des Arbeitnehmers Die Erneuerung der Probezeit bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitnehmers, die klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden muss.
In Anwendung dieses Prinzips wurde durch die laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die bloße Unterzeichnung entsprechender, vom Arbeitgeber erstellter Dokumente nicht ausreichend ist, um diese eindeutige Zustimmung des Arbeitnehmers zu dokumentieren.
Dem Urteil des Kassationsgerichts vom 25. Januar 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer, der als Personalchef („Directeur des Ressources Humaines“, „DRH“) eingestellt worden war, hatte das Dokument zur Erneuerung seiner Probezeit lediglich unterzeichnet, ohne einen weiteren Zusatz anzufügen, der seine Zustimmung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hätte.
Gleichzeitig hatte er aber in verschiedenen Emails gegenüber seinen Personalberatern (Headhunter) angezeigt, dass seine Probezeit verlängert worden war und er sich auf Stellensuche befände. Aufgrund dieser Tatsache, verbunden mit der Bestätigung durch einen Berater, kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Erneuerung der Probezeit akzeptiert hatte.
Der Abbruch seines Arbeitsvertrages stellte damit eindeutig die Beendigung seiner Probezeit und nicht die seiner Entlassung dar. Ein entsprechend geltend gemachter Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers war nicht begründet.