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FOLGEN EINES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS

Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Eine Bank gewährte einem Unternehmen ein Darlehen, für das der Geschäftsführer sich verbürgte. Nachdem die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurde vor dem Handelsgericht ein Schlichtungsverfahren, das jedoch scheiterte, eingeleitet.

Über die Gesellschaft wurde daraufhin die Liquidation eröffnet und gegenüber dem Geschäftsführer die Darlehensrückzahlung auf der Grundlage seiner Bürgschaftserklärung eingeklagt.

Der Geschäftsführer verweigerte die Zahlung. Im Gegenzug verlangte er von der Bank eine Schadensersatzleistung in Höhe der eingeklagten Bürgschaftsforderung. Hierfür berief er sich auf das schädigende Verhalten der Bank während des Schlichtungsverfahrens, wobei er sich insbesondere auf die während der Verhandlung von der Bank verschickten Emails stützte.

Die Einlassungen des Geschäftsführers wurden abgewiesen.

Das Kassationsgericht schloss sich mit Urteil vom 5. Oktober 2022 der Auffassung des Vorgerichtes an. In seiner Begründung wies es zwar darauf hin, dass die an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Dieser Grundsatz erstreckte sich jedoch nicht auf Dritte und ebenfalls auch nicht auf die Parteien untereinander.