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ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH AUS DEM AUFKAUF EINES UNTERNEHMENS

Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs gab der Verkäufer eine Garantieerklärung hinsichtlich der Aktiva und Passiva in Höhe von 50.000 € ab. Einige Zeit später forderte der Käufer einen über die Garantie hinausgehenden Betrag in Form einer entsprechenden Verminderung des Kaufpreises.

Dabei machte er geltend, vom Verkäufer, der sein Vorratsvermögen inklusive Mehrwertsteuer auswies, getäuscht worden zu sein. Er bezifferte seinen Schaden auf mehr als 50.000 € Das Berufungsgericht billigte dem Kläger einen Schadensersatz von 50.000 € zu. Hinsichtlich der Verbuchung des Vorratsvermögens einschließlich Mehrwertsteuer verwies es auf das in der Verkaufsgesellschaft bisher praktizierte Verfahren.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 12. Oktober 2022 die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung, es sei nicht auf den Antrag des Klägers eingegangen. Es wurde deshalb angewiesen, nochmals über den Sachverhalt zu entscheiden und festzustellen, ob die Verbuchung des Vorratsvermögens einschließlich Mehrwertsteuer eine so gravierende und auffallende Verletzung der Buchhaltungsregeln darstellte, dass dies nicht vom Verkäufer ignoriert werden konnte.

Sollte dies der Fall sein – so das Kassationsgericht – so hätte der getäuschte Erwerber einen Anspruch auf eine Bereinigung seines Gesamtschadens.