AUFGESCHOBENE ANGABE VON GELDSCHENKUNGEN
Nur bei einer spontanen Erklärung möglich
Geldgeschenke über 15.000 €, die der Steuerverwaltung vom Beschenkten angezeigt werden, müssen entweder innerhalb von einer Monatsfrist oder auf Option innerhalb eines Monats nach dem Tod des Schenkers deklariert werden.
Um die Option nutzen zu können, muss die Bekanntgabe spontan und nicht aufgrund einer Anfrage der Finanzverwaltung beim Beschenkten erfolgen oder auch nicht im Rahmen einer Steuerprüfung angezeigt worden sein.
Im vorliegenden Sachverhalt war eine Steuerprüfung über die persönlichen Einkünfte eines Steuerpflichtigen während der Jahre 2011 bis 2013, die durch eine offizielle Ankündigung vom 9. September 2014 eingeleitet worden war, durchgeführt worden. Der Steuerpflichtige erklärte am 13. November 2014, anlässlich der ersten Unterredung mit dem Betriebsprüfer, größere Geldbeträge, die auf sein Bankkonto eingezahlt worden waren, geschenkt bekommen zu haben.
Am 6. und 21. Dezember 2014 hinterlegte der Beschenkte bei der Steuerbehörde zwei Formulare, um die Handschenkungen („dons manuels“) anzuzeigen und gleichzeitig von der Anwendung der Optionslösung, wonach er innerhalb eines Monats nach dem Tode des Schenkers die Geldgeschenke noch steuerlich erklären konnte, Gebrauch zu machen. Die Steuerbehörde verweigerte ihm den Gebrauch der obigen Option.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023, bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Danach war die Bekanntgabe der erfolgten Geldgeschenke gegenüber der Steuerbehörde nicht spontan erfolgt, sondern die Konsequenz aus der eingeleiteten Steuerprüfung.