ABSTIMMUNGSVERFAHREN IM VERWALTUNGSRAT
Nur durch Mehrheitsbeschluss kann die geheime Abstimmung festgesetzt werden. Laut Art. L 225-35 des Handelsgesetzbuches („Code de commerce“) ist der Verwaltungsrat („Conseil d’administration“) einer Aktiengesellschaft frei hinsichtlich der Festlegung seiner Wahlordnung. Dabei müssen nur die Entscheidungen auf Beratungen beruhen.
In der Praxis wird normalerweise das Abstimmungsverfahren durch die interne Geschäftsordnung festgelegt.
„ANSA“ – eine französische Vereinigung der Aktiengesellschaften – lag die Frage vor, ob – soweit keine interne Regelung bestand – einer oder mehrere Verwaltungsräte für sich oder auch für alle eine geheime Wahlabstimmung fordern könnten.
Der Rechtsausschuss von ANSA verneinte mit Erklärung vom 6. Juli 2022, Nr. 22-030 die obige Anfrage: In Anbetracht des im Verwaltungsrat bestehenden Kollegialitätsprinzips muss eine Abstimmung offen durchgeführt werden. Davon kann
Abstand genommen werden, soweit die Beschlüsse besonders sensible Vorgänge betreffen und damit eine geheime Abstimmung als angemessen erscheinen lassen, z.B. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds. Soweit eine solche Möglichkeit nicht durch die interne Geschäftsordnung vorgesehen ist, kann sie vom Sitzungspräsidenten vorgeschlagen und durch ein Votum des Verwaltungsrates genehmigt werden.