Der Verkäufer kann somit verklagt werden, einerseits an den Verpächter Pachtzinsen und Nutzungsentschädigungen für die Zeit nach der Vertragsbeendigung zu bezahlen und andererseits den Pachtrechtserwerber für dessen erzwungene Aufgabe der Pachträume zu entschädigen.
Der Veräußerer kann sich dabei nicht an den Erwerber wenden, um die Rückerstattung der Pachtzinsen und Schadensersatzbeträge geltend zu machen. Dies wurde durch das Urteil des Kassationsgerichts vom 4. Juli 2024 bestätigt. Dadurch war allein der rechtswidrig handelnde Veräußerer für die Ausweisung des Erwerbers verantwortlich und musste deshalb auch dieses Risiko tragen.
Somit muss der Veräußerer auch, obwohl er nach Abtretung des Pachtvertrages nicht mehr die Pachträume nutzt, die vom Verpächter angeforderten Pachtzinsen und Benutzungsentschädigung zahlen und kann sie nicht vom Erwerber, der sie ihm gegenüber rechtsgültig nutzt, zurückverlangen.