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DIE ABSCHAFFUNG DER POSITION DES GENERALDIREKTORS IN EINER AG

Keine Abberufung des amtierenden Mandatsträgers

Eine „SA“ (Aktiengesellschaft) wurde von einem Generaldirektor und dem Präsidenten des „Conseil d’Administration“ (Verwaltungsrat) geführt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates stimmten einstimmig für die Zusammenlegung der Funktion des Präsidenten mit der des Generaldirektors. Damit endete automatisch das Mandat des Generaldirektors.

Der ehemalige Generaldirektor verklagte die Gesellschaft, unbegründeterweise abberufen worden zu sein. Die Klage wurde abgewiesen und durch die Entscheidung des Kassationsgerichtes vom 4. April 2024 definitiv festgestellt.

Nach Auffassung des Gerichtes bestellten die Verwaltungsräte keinen neuen Generaldirektor, sondern strichen lediglich dessen Position. Diese Handlung stellte keine Abberufung des amtierenden Generaldirektors dar. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Beschluss einzig dazu diente, den derzeitigen Inhaber dieser Position auszuschließen.