Das angerufene Berufungsgericht lehnte den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, der Kläger habe das in Frage gestellte Dokument dem Gericht nicht vorgelegt. Damit wäre das Gericht nicht in der Lage gewesen zu überprüfen, inwieweit eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild des Klägers tatsächlich vorlag.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 14. Februar 2024, berichtigte die Entscheidung. Es wies darauf hin, dass es dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers untersagt war, von Letzterem ein Foto zu machen oder ein solches aufzubewahren oder es zu vervielfältigen oder auch zu gebrauchen. Soweit, so das Kassationsgericht, eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Arbeitnehmers vorliegt, ergibt sich daraus automatisch eine Wiedergutmachungspflicht, ohne dass der Arbeitnehmer einen erlittenen Schaden nachweisen muss.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde vom Arbeitgeber nicht bestritten, das Bild des Arbeitnehmers für die Herstellung einer Kundenbroschüre benutzt zu haben. In einem solchen Falle, wo der Arbeitnehmer keine Zustimmung für die Verwendung in der Broschüre gegeben hatte, hätte das Berufungsgericht der Schadensersatzklage zustimmen müssen.