Das Kassationsgericht lehnte den Einspruch – Urteil vom 25. Oktober 2023 – mit folgender Begründung ab: Der Gerichtspräsident, der über den Zahlungsaufschub entschied, statuierte nach den in einem fortgeschrittenen Verfahren geltenden Regeln über den Inhalt der Streitsache. Gegen das auf dieser Basis ergangene Urteil konnte grundsätzlich Berufung eingelegt werden. Hingegen war es dem Gläubiger verwehrt, ein Rechtsmittel beim Kassationsgericht einzulegen, denn dazu hätte er zunächst bei der Vorinstanz, dem Berufungsgericht, entsprechend vorgehen müssen.
Das obenstehende Urteil bestätigt jedoch, dass Gläubiger und Schuldner gegen die Entscheidung des Präsidenten des Handelsgerichts, der einen Zahlungsaufschub in einem Verständigungsverfahren gewährt oder verweigert, Einspruch einlegen können.