Ein Ehepaar beauftragte einen Architekten mit der Einholung einer Baugenehmigung und der Erstellung eines Lastenheftes für die zu konsultierenden Bauunternehmen.
Nach Fertigstellung der Bauarbeiten traten Risse an der Fassade des Hauses auf. Das Ehepaar verklagte den Architekten auf Schadensersatz.
Das angerufene Gericht stellte fest, dass der Architekt dem Ehepaar empfohlen hatte, eine Bodenuntersuchung vor Baubeginn durchführen zu lassen. Laut Gericht hätte eine solche Etüde den Schaden verhindern können. Die Klage gegen den Architekten wurde abgewiesen.
Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 15. Februar 2024 die obige Entscheidung und verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung. Der Architekt als Verfasser des Bauprojekts ist beauftragt, die hierfür notwendigen Unterlagen für die Baugenehmigung zusammenzustellen und muss deshalb ein realisierbares Vorhaben, das den Bodenbeschaffungseigenschaften Rechnung trägt, vorschlagen.
Danach waren die Fassadenrisse, die durch eine mangelnde Berücksichtigung der Besonderheiten des Bodens eingetreten waren, dem Architekten anzulasten. In dem vorliegenden Sachverhalt ließ auch nichts darauf schließen, dass die Eheleute wissentlich dieses Risiko in Kauf genommen hätten.