Das Berufungsgericht verwarf die Argumente der bürgenden „SA“. Danach habe der Aufsichtsrat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Statuten ordnungsgemäß den Vorstand bevollmächtigt, die Bürgschaft einzugehen. Das Gericht erachtete, dass es nicht erforderlich war, dass der Vorstandsvorsitzende nochmals von dem Gesamtvorstand speziell für die Vertragsunterzeichnung bevollmächtigt werden musste, da er über das Vertretungsrecht der Gesellschaft gegenüber Dritten verfügte.
Das Kassationsgericht hob das vorliegende Urteil durch seine Entscheidung vom 10. Mai 2024 auf. Als Begründung führte es dazu aus, dass – obwohl der Aufsichtsrat den Vorstand zur Bürgschaftserteilung autorisiert hatte, dies für das Handeln des Vorstandsvorsitzenden nicht ausreichend war. Hierzu bedurfte es noch einer besonderen Entscheidung des Gesamtvorstandes, die im vorliegenden Sachverhalt nicht vorlag. Das Kassationsgericht verwies das Verfahren zurück in die Berufsinstanz.