Haushalts- und Gewerbeverpackungen unterliegen neben zahlreichen anderen Produkten aber bereits heute zahlreichen europäischen und nationalen Regelungen, die insoweit eine „Erweiterte Herstellerverantwortung“ („EPR“) etablieren und den betroffenen Herstellern und Händlern zahlreiche Pflichten auferlegen. In den kommenden Jahren werden sich diese Vorschriften mit dem neuen Verordnungsentwurf voraussichtlich noch verschärfen.
Auf nationaler Ebene wird die Umsetzung des frz. Kreislaufwirtschaftsgesetzes (sog. „AGEC“) fortgesetzt. Zum 1. Januar 2023 traten neue Maßnahmen in Kraft:
- Wiederverwendung von Verpackungen: Verpflichtung zur Wiederverwendung von Verpackungen je nach Umsatzvolumen des Herstellers. Derzeit gilt die Verpflichtung für Hersteller mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro ;
- Verbot von Einwegverpackungen in Schnellrestaurants (Verzehr vor Ort);
- Verbot bestimmter Mikroplastiken in einigen spezifischen Produkten ;
- Rücknahme von gebrauchten Produkten in Geschäften: 2023 wird die Verpflichtung zur Rücknahme von gebrauchten Produkten in Geschäften auf Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel sowie Heimwerker- und Gartenartikel ausgeweitet.
Mithilfe des anliegenden Merkblattes informiert Sie unsere Kanzlei über die Produkte, die der erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich unterfallen und die Verpflichtungen, die daraus für die Unternehmen resultieren.
Unser Team steht Ihnen bei allen Fragen betreffend die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften zur Verfügung.