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ZEUGENAUSSAGERECHT DES ARBEITNEHMERS

Kein Kündigungsgrund für eine gerichtlich getätigte Aussage. Das Recht zur Zeugenaussage ist ein Grundrecht. Dem Arbeitgeber ist es deshalb verboten, einen Arbeitnehmer aufgrund des Inhaltes einer Aussage, die er im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung abgegeben hat (außer der Betroffene handelt dabei bösgläubig) zu entlassen. Eine Entlassung, die auf einem solchen Motiv beruht, ist nichtig.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde von einem Berufungsgericht die Entlassung des Marketingdirektors wegen schweren Fehlverhaltens bestätigt, dem vom Arbeitgeber vorgeworfen worden war, zugunsten einer Arbeitnehmerin, die die Beendigung ihres Arbeitsvertrages aus wirtschaftlichen Gründen angefochten hatte, ausgesagt zu haben.

Das Vorgericht war aufgrund der Formulierung des Entlassungsschreibens davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Entlassenen (Marketingdirektor) vorwarf, durch dessen Zeugenaussage seine vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen, wobei er u.a. Elemente für die Vermarktung von Produkten offenlegte, verletzt zu haben.

Das Kassationsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2024 verwarf die Argumentation der Berufungsinstanz. Danach war es eindeutig, dass der Marketingdirektor sanktioniert wurde, weil er zugunsten der Arbeitnehmerin ausgesagt hatte. Das Berufungsgericht hätte deshalb seine Entlassung als nichtig ansehen müssen.