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ANSPRÜCHE AUS EINEM PACHTVERTRAG

Der Coworking-Vertrag folgt nicht den Regeln einer Untervermietung von Büroräumen. Das Kassationsgericht präzisierte in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 die Unterschiede zwischen den Dienstleistungen von „Coworking“-Aktivitäten im Rahmen eines Mietvertrages und denen einer normalen Bürovermietung.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt stellte der Coworking-Vertragspartner seinen Kunden nicht nur die eingerichteten Büroräume zur Verfügung, sondern bot ihnen darüber hinaus eine Reihe von Dienstleistungen wie Reinigung, Internetzugang, Telefon, Heizung, Empfangsservice sowie die Nutzung der Besprechungsräume an.

Die Qualifikation als Untervermietung für diese Vertragsleistung schied – laut Ansicht des Kassationsgerichts – aus, da die oben aufgelisteten Dienstleistungen zu einem Globalpreis erbracht wurden, der untrennbar sowohl von der Zurverfügungstellung der Büroräume als auch der spezifisch vom Kunden gewünschten anderen Leistungen berechnet worden war.

Die für die Untervermietung anwendbaren Regeln konnten damit vom Verpächter, der die Büroräume an den Coworking-Vertragspartner vermietete, nicht in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass sein Mieter (Coworking-Partner) für seine Weitervermietung einen höheren Mietpreis erzielte als er gegenüber Letzterem, erlaubte ihm nicht, selbst eine Mieterhöhung anzufordern.