BERECHNUNG DES ENTSCHÄDIGUNGSBETRAGS IM FALLE EINER RECHTSWIDRIGEN ENTLASSUNG
Der Anspruch auf Beteiligung am Unternehmensgewinn ist nicht Bestandteil des Arbeitslohns
Ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer hat einen Entschädigungsanspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens, der ihm zwischen dem Vertragsabbruch und der Wiedereinsetzung in das alte, ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch die Nichtzahlung des in dieser Periode zustehenden Arbeitslohns entsteht.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die in dem beklagten Unternehmen bestehende Arbeitnehmergewinnbeteiligung – und zwar sowohl die gesetzliche („participation“) als auch die freiwillige („intéressement“) – Bestandteil des Entschädigungsanspruchs des widerrechtlich gekündigten Arbeitnehmers war.
Zur Information ist vorab zunächst anzumerken, dass Gesellschaften in Frankreich mit mehr als 50 Mitarbeitern bei Erfüllung gewisser Kriterien gesetzlich verpflichtet sind, einen nach einer bestimmten Form errechneten Teil ihres Jahresgewinns an die Belegschaft abzuführen („participation“). Darüber hinaus können sie sich noch auf freiwilliger Basis, aber dann ebenfalls für die Dauer der geschlossenen Vereinbarung verpflichtend, zu einer weitergehenden Gewinnbeteiligung („intéressement“) engagieren.
In dem vorliegenden Urteil waren dem wegen seines Gesundheitszustandes zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmer bei der Berechnung seiner Kündigungsentschädigung die Ansprüche auf Beteiligung an dem Unternehmensergebnis – sowohl an der gesetzlichen „Participation“ als auch dem bestehenden freiwilligen „Intéressement“ – verweigert worden. Nach Ansicht des Gerichtes waren die Gewinnbeteiligungsansprüche nicht Bestandteil des Arbeitslohns. Diese Auffassung wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 1. März 2023 erstmalig geteilt.
Hingegen bestätigte das Gericht wiederum, dass der Urlaubsanspruch, der dem entlassenen Arbeitnehmer, wenn er ab dem Entlassungszeitpunkt und der Wiedereinstellung gearbeitet hätte, zustand, sehr wohl im Entschädigungsbetrag zu berücksichtigen war.
Anders wäre jedoch laut Gericht zu entscheiden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit bereits in einer anderen Anstellung tätig gewesen wäre.