KONSEQUENZEN AUS EINER ABGESCHLOSSENEN „CSP“-VEREINBARUNG BEI EINER KÜNDIGUNG AUS WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN
Rücknahme der Kündigung nur bei Zustimmung der Arbeitnehmer
In Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Vertrag zu dessen beruflicher Absicherung („Contrat de Sécurisation Professionnelle“, „CSP“) anzubieten, den dieser innerhalb von 21 Tagen annehmen oder ablehnen kann. Mit dem „CSP“ sind verschiedene Unterstützungsmaßnahmen verbunden, die dem Arbeitnehmer dazu helfen sollen, schneller eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde dem Arbeitnehmer am 6. Januar ein entsprechender „CSP“-Vertrag vorgeschlagen, den dieser am 10. Januar akzeptierte. Am 25. Januar, zwei Tage vor Ablauf der 21-Tagefrist, eröffnete der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, dass er dessen Arbeitsstelle aufrechterhalten und deshalb keine Kündigung durchführen werde.
Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht im Hinblick auf den Vertragsabbruch mit Datum vom 27. Januar, an dem die Bedenkfrist für den „CSP“-Vertrag abgelaufen war. Der Klage wurde stattgegeben.
Das Kassationsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Februar 2023 die Entscheidung der Vorinstanz. Es präzisierte hierzu, dass der Beitritt des Arbeitnehmers in den „CSP“-Vertrag gleichzeitig den Arbeitsvertrag beendete. Der Arbeitgeber konnte danach nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers auf eine Vertragsbeendigung verzichten.