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ABBERUFUNG DES GENERALDIREKTORS EINER „SAS“

Der Generaldirektor einer „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft) wurde durch Beschluss des Alleingesellschafters bestellt. Durch einen Brief wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass im Falle einer unbegründeten Abberufung eine Abfindung zu zahlen ist. Der Generaldirektor wurde drei Jahre später grundlos entlassen. Er forderte gerichtlich die versprochene Abfindung.

Das Berufungsgericht verwarf die Klage mit der Begründung, sie würde den Statuten widersprechen. Dabei hob das Gericht darauf ab, dass die Statuten bei Amtsaufhebung des Generaldirektors keine Abfindung – unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgte – vorsahen.

Das Kassationsgericht bestätigte mit Urteil vom 12. Oktober 2022 die obige Entscheidung. Es erinnerte in seiner Begründung daran, dass in einer „SAS“ durch einen außerhalb der Statuten liegenden Akt deren Dispositionen erweitert werden können. Es ist jedoch nicht erlaubt, von diesen abzuweichen, was durch die Gewährung einer Abfindung der Fall gewesen wäre.